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Artenschutzrecht und Windenergieausbau

von Michael Hahl

Im Zuge des Windenergie-Ausbaus werden in zunehmendem Maße behördliche Einzelfall-Ausnahmen nach § 45 Abs. 7 S. 1 BNatSchG mit kompensatorischen Maßnahmen oder auch CEF-Maßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 BNatSchG genutzt, um eine artenschutzrechtliche Zulässigkeit zu erzielen. Im Novemberheft der Fachzeitschrift "Naturschutz und Landschaftspflege" habe ich einen Beitrag publiziert, der am Fallbeispiel "Vorhaben Windpark Markgrafenwald" im südöstlichen Odenwald aufzeigt, dass solche Entwicklungen u.a. durch EU-rechtliche Vorgaben kritisch zu hinterfragen sind. Dabei werden neben Beschränkungen nach EU-Umweltrecht solche funktionsraumbezogenen und verhaltensökologischen Konstellationen herausgearbeitet, die wirksamen und gerichtssicheren kompensatorischen Maßnahmen entgegenstehen. - Hier können Sie den NuL-Beitrag lesen:

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